Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage
Sachverhalt
Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des in concreto massgeblichen Sachverhalts wird gestützt auf den mit Überweisung vom 21. Januar 2022 als Anklageschrift dienenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2021 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils sowie den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der Prüfung des spezifischen Anklagepunktes ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen. 3. Tatbestand der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage 3.1 a) Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit ihrem diesbezüglichen Schuldspruch zusammengefasst erwogen, das äussere Handlungsgeschehen sei grundsätzlich unbestritten und der angeklagte Sachverhalt insofern erstellt. Demnach habe es der Beschuldigte trotz Hinweis und Wissen um die Maskentragpflicht unterlassen, eine Gesichtsmaske anzuziehen oder ein ärztliches Attest vorzulegen, welches ihn gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage von der Maskentragpflicht befreien würde. Das von ihm selbst unterschriebene religiöse Attest stelle keinen hinreichenden Befreiungsgrund dar. Infolgedessen sei er wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske nach Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verurteilen. b) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, er verfüge über zwei rechtsgültige Atteste, nämlich ein religiöses sowie ein notariell beglaubigtes ärztliches Attest, welche ihn beide von der Maskentragpflicht befreien würden. In Bezug auf das religiöse Attest sei festzustellen, dass dieses bis zum Gegenbeweis als rechtsgenüglich zu werten sei. Nach korrekter Auslegung der fraglichen Norm sei davon auszugehen, dass es möglich sein müsse, andere Nachweise zur Dispensierung von der Maskentragpflicht zu erbringen als das exemplarisch genannte Arztzeugnis. Insofern sei die Interpretation des Vorderrichters, wonach er kein Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht habe vorweisen können, als willkürlich zu bezeichnen. Hinsichtlich des ärztlichen Attestes sei zu bemerken, dass das von ihm verlangte Vorlegen des entsprechenden Arztzeugnisses gegen seinen Willen und damit ebenso gegen das Datenschutzgesetz verstosse. Er fühle sich genötigt, durch das Einreichen dieses Attestes weiteren Diskriminierungen auch seiner Glaubensfreiheit vorbeugen und die Verfolgung durch die Justiz beenden zu müssen. Er gebe dem Gericht daher im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, ohne Beantwortung von Grundsatzfragen den Fall zu beenden. Infolgedessen beantrage er, dass er freizusprechen sei und die Strafe sowie alle Anordnungen von Massnahmen aufzuheben seien. Zudem seien die Kosten des gesamten Verfahrens dem Staate aufzuerlegen. Ferner sei er mit mindestens einem Betrag in Höhe der gesamten Verfahrenskosten zu entschädigen. Auch sei ihm für die erlittenen Diskriminierungen eine Genugtuung von CHF 1'500.--zu bezahlen. c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft rüge der Berufungskläger sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes, nachdem seine diversen Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen worden seien. Insbesondere habe die Ablehnung der Befragung des Zeugen B. , der zuständigen Polizisten sowie der fallführenden Staatsanwältin zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt. Diese Einwände könnten jedoch unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts nicht gehört werden. Es sei nicht willkürlich, wenn dieses festhalte, dass der angeklagte Sachverhalt auch ohne die beantragten Befragungen genügend erstellt sei. So sei vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass er anlässlich eines Einkaufes im C. an der H. strasse in D. keine Gesichtsmaske getragen und sich mit einem religiösen Attest auf eine Befreiung von der Maskentragpflicht berufen habe. Weitere Erhebungen dazu seien nicht notwendig gewesen. Auch die Abweisung der übrigen Anträge des Berufungsklägers sei insgesamt nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger habe sich bereits im Vorverfahren auf das Vorhandensein eines ärztlichen Attestes berufen, welches ihn von der Maskentragpflicht befreien solle. Dieses ärztliche Attest sei von ihm jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden. Erst im Berufungsverfahren werde nun ein notariell beglaubigter Auszug eines Arztzeugnisses ins Recht gelegt, wonach der Berufungskläger aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. Dabei handle es sich um ein neues Beweismittel, dessen Vorhandensein bis anhin zwar behauptet, aber nicht belegt worden sei. Dieses neue Beweismittel könne jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Abgesehen davon handle es sich lediglich um den Auszug eines ärztlichen Attestes, dessen Korrektheit nicht verifiziert werden könne. Das vom Berufungskläger bis anhin vorgelegte, von ihm selbst verfasste und unterzeichnete religiöse Attest sei sodann vom Strafgericht zu Recht als nicht genügend im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage eingestuft worden. 3.2 Gemäss Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit dem 9. Dezember 2020 in Kraft gewesenen und am 17. Mai 2021 nach wie vor gültigen Fassung muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Art. 3a Abs. 1 lit. b der Verordnung. Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage bestimmt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2022 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. Gestützt auf Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder Art. 3b Abs. 1 der nämlichen Verordnung in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 und Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. 3.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) In einem ersten Schritt ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfung des erstinstanzlich eruierten Sachverhaltes durch das Kantonsgericht auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür, beschränkt. Der Beschuldigte ist bereits mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz eingeschränkt ist, nachdem ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hat, womit das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden kann, ob es rechtsfehlerhaft ist, also ob eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist, mithin, ob das Vorliegen von Willkür zu bejahen ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. oben E. 2.1.d). b) Hiervon kann offensichtlich keine Rede sein. Aufgrund der Aktenlage (act. 3 ff.) steht vielmehr zweifellos fest, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2021 zwischen 12:15 Uhr und 12:32 Uhr das C. Einkaufscenter an der H. strasse 1. in D. betreten hat, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen. Ebenso nachgewiesen ist, dass er im Frucht- und Gemüsebereich von einem Mitarbeiter auf die Maskentragpflicht hingewiesen worden ist, er aber in der Folge seinen Einkauf ohne Gesichtsmaske fortgesetzt hat. Gleichermassen erstellt ist, dass er vor Ort keinen Nachweis erbracht hat, wonach er aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. Diese Tatsachen werden vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten. Vielmehr macht dieser lediglich geltend, er sei zum fraglichen Zeitpunkt im Besitze zweier rechtsgültiger Atteste gewesen, nämlich eines religiösen sowie eines notariell beglaubigten ärztlichen Attestes, welche ihn beide von der Maskentragpflicht befreit hätten (oben E. 3.1.b, act. 69, 111 ff., 165 ff. sowie begründete Berufungserklärung). c) In Bezug auf das ärztliche Attest ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder während seines Einkaufs vor Ort ein solches vorgewiesen noch im Vorverfahren oder anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens den Behörden etwas Spezifisches zur Kenntnis gebracht hat. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte ein mit der Überschrift "Notarieller Auszug" versehenes Dokument, datierend vom 16. Februar 2023, eingereicht. Darin hat der Basler Notar Prof. Dr. I. beglaubigt, dass es sich bei diesem Dokument um einen getreuen, teilweise abgedeckten Auszug aus einem Arztzeugnis vom 21. April 2021 betreffend Mund-Nasen-Schutzmasken-Dispens für Herrn A. handle sowie, dass sich auf dem Originaldokument Name und Adresse einer ausstellenden Medizinalperson und eine Originalunterschrift befänden. Dieses erst vor Kantonsgericht eingereichte Beweisstück stellt ein Novum dar, welches ‒da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hat ‒ in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) vorgebracht werden kann und demnach im vorliegenden Verfahren per se nicht zu beachten ist. Selbst wenn dieses Dokument jedoch als Beweismittel zu berücksichtigen wäre, würde es einer kritischen Prüfung nicht standhalten. Es ist als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass massnahmenkritische Ärzte oder allgemein Personen aus dem Medizinalbereich während der Covid-19-Pandemie wiederholt Gefälligkeitsatteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht ausgestellt haben. Von einem solchen wäre auch im vorliegenden Fall auszugehen, nachdem schlechterdings keinerlei nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Name des ausstellenden Arztes abgedeckt wird, sollte dieser doch bloss einen tatsächlich medizinisch begründeten Maskendispens ausgestellt haben. Logischerweise hätte nur derjenige Arzt allfällige Sanktionen zu befürchten, welcher nicht medizinisch begründete Atteste ausgestellt hat. Indem also der Beschuldigte die Bekanntgabe des Namens des ausstellenden Arztes mit der Begründung verweigert, er wolle diesen angeblich vor Sanktionen schützen, bedeutet dies im Ergebnis nichts Anderes, als dass jener vermutungsweise ein Attest ausgestellt hat, welches gerade nicht medizinisch indiziert gewesen ist. d) Das (erstmalig beim Strafgericht eingereichte) religiöse Attest (vgl. act. 239), betitelt mit "Attest zur gesetzlichen Befreiung der Maskenpflicht", beinhaltet neben einem Verweis auf Art. 15 BV im Wesentlichen folgenden Text: "Als ”Lichtkind” ist dem Attestgeber das Tragen einer Gesichtsmaske untersagt, da dies den Glaubenssätzen der religiösen Gemeinschaft ”Kinder des Lichts” widerspricht und die Ausübung verunmöglicht." Verfasst ist das fragliche Schreiben vom Beschuldigten selbst. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass dieser ein Schreiben in der Art wie zitiert anlässlich des ihm zur Last gelegten Vorfalles vor Ort tatsächlich vorgewiesen hat (vgl. oben E. 1.3.b sowie E. II.2.f S. 13 und E. III.2.3.a S. 18 des erstinstanzlichen Urteils). Wie dieses zu würdigen ist, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erörtern. e) Gestützt auf diese Erwägungen liegt damit nicht nur keine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor, vielmehr ist der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift auch in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt. 3.4 a) In Berücksichtigung des nachgewiesenen angeklagten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption, welche im Gegensatz zu den Sachverhaltsfeststellungen mit freier Kognition zu erfolgen hat, dieses zu erwägen: In Anwendung der zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts mit Stand vom 13. Mai 2021 in Kraft gewesenen Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 9. Dezember 2020 (SR 818.101.26) wird nach Art. 13 lit. f mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder Art. 3b Abs. 1 der nämlichen Verordnung in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 und Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch: BGE 147 I 393; 147 I 450; BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021; 2C_308/2021 vom 3. September 2021; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 sowie 2C_183/2021 vom 23. November 2021). Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn eine Person nachweist, dass sie aus besonderen ‒ namentlich medizinischen ‒ Gründen keine Gesichtsmaske tragen kann (Art. 3a Abs. 1 lit. b sowie Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Es liegt also an der betreffenden Person, nachzuweisen, dass bei ihr ein besonderer Grund vorliegt, weshalb es ihr verunmöglicht ist, eine Gesichtsmaske zu tragen. b) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 3.3.c), liegt in casu kein ärztliches Attest vor, womit auch kein medizinischer Grund für einen Maskendispens gegeben ist. Zutreffend ist diesbezüglich zwar das Argument des Beschuldigten, dass nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung auch andere besondere Gründe als medizinische zur Entbindung von der Maskentragpflicht führen können. All den besonderen Gründen gemein ist jedoch, dass gestützt auf diese die betreffende Person keine Maske tragen kann , und nicht, dass sie aus irgendwelchen persönlichen Einstellungen heraus keine tragen will . Insofern muss es sich neben anatomischen Ursachen logischerweise um mit medizinischen Gründen vergleichbare Motive handeln, d.h. um Gründe, bei deren Bestehen das Tragen einer Maske zu physischen oder psychischen Beeinträchtigungen von einer gewissen Schwere führt, was zudem nachvollziehbar zu belegen ist. Würde man demgegenüber als Grund ein irgendwie geartetes Gefühl oder eine (religiöse) Ansicht genügen lassen, liegt auf der Hand, dass es im Machtbereich einer jeden Person liegen würde, sich von der Maskentragpflicht dispensieren zu lassen bzw. (wie im vorliegenden Fall) sogar selber zu dispensieren, was offensichtlich dem Zweck dieser Massnahme, im Hinblick auf das Ziel der öffentlichen Gesundheit Infektionen und damit Spitalaufenthalte oder gar Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern, diametral widerspräche. Infolgedessen stellt das vom Beschuldigten selbst verfasste religiöse Attest offensichtlich keinen besonderen Grund im Sinne der Bestimmung von Art. 3a Abs. 1 lit. b sowie Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage dar. Demnach ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte keinen besonderen Grund nachweisen kann, weshalb es ihm am 17. Mai 2021 anlässlich seines Einkaufs im C. Einkaufscenter an der H. strasse 1. in D. entgegen der einschlägigen Bestimmungen nicht möglich gewesen sein soll, eine Gesichtsmaske zu tragen, womit ein Verstoss gegen Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu bejahen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung Hinsichtlich der Strafzumessung ist wiederum festzuhalten, dass sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin auf Willkür, beschränkt. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 2.1.d). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Lichte der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (SR 314.11), in der Fassung vom 13. Mai 2021, für das unbefugte Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Märkten gestützt auf deren Ziffer 16003 eine Busse in der Höhe von CHF 100.-- verhängt. Die Verschuldensbewertung durch das Kantonsgericht führt zu keinem anderen Ergebnis. Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils nach Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären und zu einer Busse in der Höhe von CHF 100.-- zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Kostenfolge Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich somit, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.-- (eine Stunde Hauptverhandlung zu CHF 1'500.-- plus Auslagen von pauschal CHF 100.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Haben ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich wird die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das erstinstanzliche Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das Rechtsmittel des Berufungsklägers einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand Der Beschuldigte ficht in seinem Rechtsmittel das Urteil des Vorderrichters vollumfänglich an, womit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren ‒ unter Vorbehalt der entsprechenden gesetzlichen Einschränkungen (vgl. unten E. 2.1.d) ‒ die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die darauf fussen-de Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).
E. 1.3 Beweisanträge a) Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens begehrt, es seien B. , Geschäftsführer des C. Einkaufscenters in D. , die beiden Polizisten E. und F. sowie Staatsanwältin G. als Zeugen vor das Kantonsgericht zu laden. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet. b) Diese Beweisanträge werden zufolge fehlender Erheblichkeit in Bezug auf den Verfahrensausgang abgewiesen, was sich wie folgt begründet: aa) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). bb) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreitet, sondern lediglich geltend macht, dass er sowohl über ein religiöses wie auch über ein ärztliches Attest verfügt habe, welche ihn beide von der Maskentragpflicht befreit hätten (vgl. dazu unten E. 3.1.b). Dass der Beschuldigte anlässlich des ihm zur Last gelegten Vorfalles (Besuch eines Einkaufscenters während der Corona-Pandemie ohne eine Gesichtsmaske getragen zu haben) ein religiöses Attest vorgewiesen hat, steht aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres fest und wird auch dem angefochtenen Urteil in sachverhaltsmässiger Hinsicht zugrunde gelegt (vgl. E. II.2.f S. 13 sowie E. III.2.3.a S. 18 des erstinstanzlichen Urteils). Ebenso ohne Zweifel ist, dass er das ‒ am 16. Februar 2023 notariell beglaubigte und nicht unterschriebene ‒ ärztliche Attest vom 21. April 2021 erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens vorgebracht hat (vgl. dazu unten E. 3.3). Wie diese beiden Atteste materiell zu würdigen sind, steht hingegen nicht im Zusammenhang mit der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern ist eine vom Spruchkörper des hiesigen Gerichts von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage, welche keiner Zeugen bedarf. Mangels offener Sachverhaltsfragen ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Zeugen in irgendeiner Weise hinsichtlich der Urteilsfindung bedeutsam sein könnten.
E. 2 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 2.1 Verfahrensgrundsätze a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilen-de Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweis-wert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generellabstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Esther Tophinke , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 47 sowie N 56 zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "Indubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 1.3.b). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). d) Haben ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. 1.1 sowie unten E. 3.3). Dies bedeutet, dass sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen sind, soweit aber die Beweiswürdigung oder die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür, beschränkt. Dies gilt auch für die Überprüfung der Strafzumessung. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 23 zu Art. 398 StPO, mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). e) Die Strafprozessordnung enthält ‒ im Gegensatz beispielsweise zu Art. 42 Abs. 7 BGG ‒keine Bestimmung zu querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben; praxisgemäss sind diese aber auch im Strafprozess als unzulässig zu bezeichnen (vgl. Peter Hafner / Lara Gachnang , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 26 zu Art. 110 StPO). Soweit der Beschuldigte in casu sachfremde Einreden vorbringt, welche sich weder auf die Relevierung des rechtserheblichen Sachverhalts noch die Subsumption dieses Sachverhalts unter die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen beziehen, sondern namentlich dessen konkrete Ablehnung des hiesigen Gerichts, von ihm bemängelte Schreibweisen von Namen, die geltend gemachte Unterscheidung zwischen "Mensch" und "Person" oder die generelle Verleugnung der Existenz des Corona-Virus zum Gegenstand haben, erfolgen im vorliegenden Urteil von vornherein keine Ausführungen.
E. 2.2 Beweiswürdigung Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Sachverhalt Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des in concreto massgeblichen Sachverhalts wird gestützt auf den mit Überweisung vom 21. Januar 2022 als Anklageschrift dienenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2021 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils sowie den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der Prüfung des spezifischen Anklagepunktes ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.
E. 3 Tatbestand der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage
E. 3.1 a) Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit ihrem diesbezüglichen Schuldspruch zusammengefasst erwogen, das äussere Handlungsgeschehen sei grundsätzlich unbestritten und der angeklagte Sachverhalt insofern erstellt. Demnach habe es der Beschuldigte trotz Hinweis und Wissen um die Maskentragpflicht unterlassen, eine Gesichtsmaske anzuziehen oder ein ärztliches Attest vorzulegen, welches ihn gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage von der Maskentragpflicht befreien würde. Das von ihm selbst unterschriebene religiöse Attest stelle keinen hinreichenden Befreiungsgrund dar. Infolgedessen sei er wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske nach Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verurteilen. b) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, er verfüge über zwei rechtsgültige Atteste, nämlich ein religiöses sowie ein notariell beglaubigtes ärztliches Attest, welche ihn beide von der Maskentragpflicht befreien würden. In Bezug auf das religiöse Attest sei festzustellen, dass dieses bis zum Gegenbeweis als rechtsgenüglich zu werten sei. Nach korrekter Auslegung der fraglichen Norm sei davon auszugehen, dass es möglich sein müsse, andere Nachweise zur Dispensierung von der Maskentragpflicht zu erbringen als das exemplarisch genannte Arztzeugnis. Insofern sei die Interpretation des Vorderrichters, wonach er kein Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht habe vorweisen können, als willkürlich zu bezeichnen. Hinsichtlich des ärztlichen Attestes sei zu bemerken, dass das von ihm verlangte Vorlegen des entsprechenden Arztzeugnisses gegen seinen Willen und damit ebenso gegen das Datenschutzgesetz verstosse. Er fühle sich genötigt, durch das Einreichen dieses Attestes weiteren Diskriminierungen auch seiner Glaubensfreiheit vorbeugen und die Verfolgung durch die Justiz beenden zu müssen. Er gebe dem Gericht daher im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, ohne Beantwortung von Grundsatzfragen den Fall zu beenden. Infolgedessen beantrage er, dass er freizusprechen sei und die Strafe sowie alle Anordnungen von Massnahmen aufzuheben seien. Zudem seien die Kosten des gesamten Verfahrens dem Staate aufzuerlegen. Ferner sei er mit mindestens einem Betrag in Höhe der gesamten Verfahrenskosten zu entschädigen. Auch sei ihm für die erlittenen Diskriminierungen eine Genugtuung von CHF 1'500.--zu bezahlen. c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft rüge der Berufungskläger sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes, nachdem seine diversen Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen worden seien. Insbesondere habe die Ablehnung der Befragung des Zeugen B. , der zuständigen Polizisten sowie der fallführenden Staatsanwältin zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt. Diese Einwände könnten jedoch unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts nicht gehört werden. Es sei nicht willkürlich, wenn dieses festhalte, dass der angeklagte Sachverhalt auch ohne die beantragten Befragungen genügend erstellt sei. So sei vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass er anlässlich eines Einkaufes im C. an der H. strasse in D. keine Gesichtsmaske getragen und sich mit einem religiösen Attest auf eine Befreiung von der Maskentragpflicht berufen habe. Weitere Erhebungen dazu seien nicht notwendig gewesen. Auch die Abweisung der übrigen Anträge des Berufungsklägers sei insgesamt nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger habe sich bereits im Vorverfahren auf das Vorhandensein eines ärztlichen Attestes berufen, welches ihn von der Maskentragpflicht befreien solle. Dieses ärztliche Attest sei von ihm jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden. Erst im Berufungsverfahren werde nun ein notariell beglaubigter Auszug eines Arztzeugnisses ins Recht gelegt, wonach der Berufungskläger aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. Dabei handle es sich um ein neues Beweismittel, dessen Vorhandensein bis anhin zwar behauptet, aber nicht belegt worden sei. Dieses neue Beweismittel könne jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Abgesehen davon handle es sich lediglich um den Auszug eines ärztlichen Attestes, dessen Korrektheit nicht verifiziert werden könne. Das vom Berufungskläger bis anhin vorgelegte, von ihm selbst verfasste und unterzeichnete religiöse Attest sei sodann vom Strafgericht zu Recht als nicht genügend im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage eingestuft worden.
E. 3.2 Gemäss Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit dem 9. Dezember 2020 in Kraft gewesenen und am 17. Mai 2021 nach wie vor gültigen Fassung muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Art. 3a Abs. 1 lit. b der Verordnung. Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage bestimmt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2022 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. Gestützt auf Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder Art. 3b Abs. 1 der nämlichen Verordnung in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 und Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist.
E. 3.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) In einem ersten Schritt ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfung des erstinstanzlich eruierten Sachverhaltes durch das Kantonsgericht auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür, beschränkt. Der Beschuldigte ist bereits mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz eingeschränkt ist, nachdem ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hat, womit das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden kann, ob es rechtsfehlerhaft ist, also ob eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist, mithin, ob das Vorliegen von Willkür zu bejahen ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. oben E. 2.1.d). b) Hiervon kann offensichtlich keine Rede sein. Aufgrund der Aktenlage (act. 3 ff.) steht vielmehr zweifellos fest, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2021 zwischen 12:15 Uhr und 12:32 Uhr das C. Einkaufscenter an der H. strasse 1. in D. betreten hat, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen. Ebenso nachgewiesen ist, dass er im Frucht- und Gemüsebereich von einem Mitarbeiter auf die Maskentragpflicht hingewiesen worden ist, er aber in der Folge seinen Einkauf ohne Gesichtsmaske fortgesetzt hat. Gleichermassen erstellt ist, dass er vor Ort keinen Nachweis erbracht hat, wonach er aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. Diese Tatsachen werden vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten. Vielmehr macht dieser lediglich geltend, er sei zum fraglichen Zeitpunkt im Besitze zweier rechtsgültiger Atteste gewesen, nämlich eines religiösen sowie eines notariell beglaubigten ärztlichen Attestes, welche ihn beide von der Maskentragpflicht befreit hätten (oben E. 3.1.b, act. 69, 111 ff., 165 ff. sowie begründete Berufungserklärung). c) In Bezug auf das ärztliche Attest ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder während seines Einkaufs vor Ort ein solches vorgewiesen noch im Vorverfahren oder anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens den Behörden etwas Spezifisches zur Kenntnis gebracht hat. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte ein mit der Überschrift "Notarieller Auszug" versehenes Dokument, datierend vom 16. Februar 2023, eingereicht. Darin hat der Basler Notar Prof. Dr. I. beglaubigt, dass es sich bei diesem Dokument um einen getreuen, teilweise abgedeckten Auszug aus einem Arztzeugnis vom 21. April 2021 betreffend Mund-Nasen-Schutzmasken-Dispens für Herrn A. handle sowie, dass sich auf dem Originaldokument Name und Adresse einer ausstellenden Medizinalperson und eine Originalunterschrift befänden. Dieses erst vor Kantonsgericht eingereichte Beweisstück stellt ein Novum dar, welches ‒da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hat ‒ in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) vorgebracht werden kann und demnach im vorliegenden Verfahren per se nicht zu beachten ist. Selbst wenn dieses Dokument jedoch als Beweismittel zu berücksichtigen wäre, würde es einer kritischen Prüfung nicht standhalten. Es ist als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass massnahmenkritische Ärzte oder allgemein Personen aus dem Medizinalbereich während der Covid-19-Pandemie wiederholt Gefälligkeitsatteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht ausgestellt haben. Von einem solchen wäre auch im vorliegenden Fall auszugehen, nachdem schlechterdings keinerlei nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Name des ausstellenden Arztes abgedeckt wird, sollte dieser doch bloss einen tatsächlich medizinisch begründeten Maskendispens ausgestellt haben. Logischerweise hätte nur derjenige Arzt allfällige Sanktionen zu befürchten, welcher nicht medizinisch begründete Atteste ausgestellt hat. Indem also der Beschuldigte die Bekanntgabe des Namens des ausstellenden Arztes mit der Begründung verweigert, er wolle diesen angeblich vor Sanktionen schützen, bedeutet dies im Ergebnis nichts Anderes, als dass jener vermutungsweise ein Attest ausgestellt hat, welches gerade nicht medizinisch indiziert gewesen ist. d) Das (erstmalig beim Strafgericht eingereichte) religiöse Attest (vgl. act. 239), betitelt mit "Attest zur gesetzlichen Befreiung der Maskenpflicht", beinhaltet neben einem Verweis auf Art. 15 BV im Wesentlichen folgenden Text: "Als ”Lichtkind” ist dem Attestgeber das Tragen einer Gesichtsmaske untersagt, da dies den Glaubenssätzen der religiösen Gemeinschaft ”Kinder des Lichts” widerspricht und die Ausübung verunmöglicht." Verfasst ist das fragliche Schreiben vom Beschuldigten selbst. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass dieser ein Schreiben in der Art wie zitiert anlässlich des ihm zur Last gelegten Vorfalles vor Ort tatsächlich vorgewiesen hat (vgl. oben E. 1.3.b sowie E. II.2.f S. 13 und E. III.2.3.a S. 18 des erstinstanzlichen Urteils). Wie dieses zu würdigen ist, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erörtern. e) Gestützt auf diese Erwägungen liegt damit nicht nur keine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor, vielmehr ist der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift auch in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt.
E. 3.4 a) In Berücksichtigung des nachgewiesenen angeklagten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption, welche im Gegensatz zu den Sachverhaltsfeststellungen mit freier Kognition zu erfolgen hat, dieses zu erwägen: In Anwendung der zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts mit Stand vom 13. Mai 2021 in Kraft gewesenen Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 9. Dezember 2020 (SR 818.101.26) wird nach Art. 13 lit. f mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder Art. 3b Abs. 1 der nämlichen Verordnung in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 und Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch: BGE 147 I 393; 147 I 450; BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021; 2C_308/2021 vom 3. September 2021; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 sowie 2C_183/2021 vom 23. November 2021). Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn eine Person nachweist, dass sie aus besonderen ‒ namentlich medizinischen ‒ Gründen keine Gesichtsmaske tragen kann (Art. 3a Abs. 1 lit. b sowie Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Es liegt also an der betreffenden Person, nachzuweisen, dass bei ihr ein besonderer Grund vorliegt, weshalb es ihr verunmöglicht ist, eine Gesichtsmaske zu tragen. b) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 3.3.c), liegt in casu kein ärztliches Attest vor, womit auch kein medizinischer Grund für einen Maskendispens gegeben ist. Zutreffend ist diesbezüglich zwar das Argument des Beschuldigten, dass nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung auch andere besondere Gründe als medizinische zur Entbindung von der Maskentragpflicht führen können. All den besonderen Gründen gemein ist jedoch, dass gestützt auf diese die betreffende Person keine Maske tragen kann , und nicht, dass sie aus irgendwelchen persönlichen Einstellungen heraus keine tragen will . Insofern muss es sich neben anatomischen Ursachen logischerweise um mit medizinischen Gründen vergleichbare Motive handeln, d.h. um Gründe, bei deren Bestehen das Tragen einer Maske zu physischen oder psychischen Beeinträchtigungen von einer gewissen Schwere führt, was zudem nachvollziehbar zu belegen ist. Würde man demgegenüber als Grund ein irgendwie geartetes Gefühl oder eine (religiöse) Ansicht genügen lassen, liegt auf der Hand, dass es im Machtbereich einer jeden Person liegen würde, sich von der Maskentragpflicht dispensieren zu lassen bzw. (wie im vorliegenden Fall) sogar selber zu dispensieren, was offensichtlich dem Zweck dieser Massnahme, im Hinblick auf das Ziel der öffentlichen Gesundheit Infektionen und damit Spitalaufenthalte oder gar Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern, diametral widerspräche. Infolgedessen stellt das vom Beschuldigten selbst verfasste religiöse Attest offensichtlich keinen besonderen Grund im Sinne der Bestimmung von Art. 3a Abs. 1 lit. b sowie Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage dar. Demnach ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte keinen besonderen Grund nachweisen kann, weshalb es ihm am 17. Mai 2021 anlässlich seines Einkaufs im C. Einkaufscenter an der H. strasse 1. in D. entgegen der einschlägigen Bestimmungen nicht möglich gewesen sein soll, eine Gesichtsmaske zu tragen, womit ein Verstoss gegen Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu bejahen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären.
E. 4 Strafzumessung Hinsichtlich der Strafzumessung ist wiederum festzuhalten, dass sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin auf Willkür, beschränkt. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 2.1.d). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Lichte der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (SR 314.11), in der Fassung vom 13. Mai 2021, für das unbefugte Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Märkten gestützt auf deren Ziffer 16003 eine Busse in der Höhe von CHF 100.-- verhängt. Die Verschuldensbewertung durch das Kantonsgericht führt zu keinem anderen Ergebnis. Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils nach Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären und zu einer Busse in der Höhe von CHF 100.-- zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 5 Kostenfolge Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich somit, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.-- (eine Stunde Hauptverhandlung zu CHF 1'500.-- plus Auslagen von pauschal CHF 100.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 408.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00. A trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2023 (460 23 91) Strafrecht Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Februar 2023) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Februar 2023 wurde A. der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) sowie Art. 106 StGB. Ausserdem wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO verpflichtet, die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 408.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'500.--, zu tragen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2023 meldete A. anlässlich der vorinstanzlichen Parteiverhandlung mündlich die Berufung an. In seiner schriftlichen und begründeten Berufungserklärung vom 15. Mai 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, legte der Beschuldigte sodann dar, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Ebenfalls mit Datum vom 15. Mai 2023 teilte der Beschuldigte zudem mit, dass er in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 13. August 2023 landesabwesend sei. C. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2023 vor, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Ausserdem beantragte sie, es sei die Berufung unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2023 wurde das mündliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung verpflichtet. Mit weiterer Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Annahme der an ihn postalisch und polizeilich zugestellten Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 15. August 2023 verweigert hat. Gleichzeitig wurde er in nämlicher Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufungsverhandlung als Rückzug der Berufung gilt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2023 gestützt auf ein entsprechendes Gesuch des Beschuldigten vom 4. Juli 2023 die ursprünglich auf den 15. August 2023 terminierte Berufungsverhandlung abgeboten und neu auf den 4. September 2023 angesetzt. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht ist der Beschuldigte anwesend. Demgegenüber wurde die Staatsanwaltschaft vom Erscheinen dispensiert. Auf die vom Beschuldigten getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Haben ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich wird die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das erstinstanzliche Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das Rechtsmittel des Berufungsklägers einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand Der Beschuldigte ficht in seinem Rechtsmittel das Urteil des Vorderrichters vollumfänglich an, womit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren ‒ unter Vorbehalt der entsprechenden gesetzlichen Einschränkungen (vgl. unten E. 2.1.d) ‒ die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die darauf fussen-de Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). 1.3 Beweisanträge a) Der Beschuldigte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens begehrt, es seien B. , Geschäftsführer des C. Einkaufscenters in D. , die beiden Polizisten E. und F. sowie Staatsanwältin G. als Zeugen vor das Kantonsgericht zu laden. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet. b) Diese Beweisanträge werden zufolge fehlender Erheblichkeit in Bezug auf den Verfahrensausgang abgewiesen, was sich wie folgt begründet: aa) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten ( Stefan Wiprächtiger , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen). bb) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreitet, sondern lediglich geltend macht, dass er sowohl über ein religiöses wie auch über ein ärztliches Attest verfügt habe, welche ihn beide von der Maskentragpflicht befreit hätten (vgl. dazu unten E. 3.1.b). Dass der Beschuldigte anlässlich des ihm zur Last gelegten Vorfalles (Besuch eines Einkaufscenters während der Corona-Pandemie ohne eine Gesichtsmaske getragen zu haben) ein religiöses Attest vorgewiesen hat, steht aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres fest und wird auch dem angefochtenen Urteil in sachverhaltsmässiger Hinsicht zugrunde gelegt (vgl. E. II.2.f S. 13 sowie E. III.2.3.a S. 18 des erstinstanzlichen Urteils). Ebenso ohne Zweifel ist, dass er das ‒ am 16. Februar 2023 notariell beglaubigte und nicht unterschriebene ‒ ärztliche Attest vom 21. April 2021 erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens vorgebracht hat (vgl. dazu unten E. 3.3). Wie diese beiden Atteste materiell zu würdigen sind, steht hingegen nicht im Zusammenhang mit der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern ist eine vom Spruchkörper des hiesigen Gerichts von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage, welche keiner Zeugen bedarf. Mangels offener Sachverhaltsfragen ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Zeugen in irgendeiner Weise hinsichtlich der Urteilsfindung bedeutsam sein könnten. 2. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 2.1 Verfahrensgrundsätze a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilen-de Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweis-wert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generellabstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Esther Tophinke , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 47 sowie N 56 zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "Indubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. oben E. 1.3.b). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). d) Haben ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. 1.1 sowie unten E. 3.3). Dies bedeutet, dass sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen sind, soweit aber die Beweiswürdigung oder die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür, beschränkt. Dies gilt auch für die Überprüfung der Strafzumessung. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 23 zu Art. 398 StPO, mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). e) Die Strafprozessordnung enthält ‒ im Gegensatz beispielsweise zu Art. 42 Abs. 7 BGG ‒keine Bestimmung zu querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben; praxisgemäss sind diese aber auch im Strafprozess als unzulässig zu bezeichnen (vgl. Peter Hafner / Lara Gachnang , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 26 zu Art. 110 StPO). Soweit der Beschuldigte in casu sachfremde Einreden vorbringt, welche sich weder auf die Relevierung des rechtserheblichen Sachverhalts noch die Subsumption dieses Sachverhalts unter die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen beziehen, sondern namentlich dessen konkrete Ablehnung des hiesigen Gerichts, von ihm bemängelte Schreibweisen von Namen, die geltend gemachte Unterscheidung zwischen "Mensch" und "Person" oder die generelle Verleugnung der Existenz des Corona-Virus zum Gegenstand haben, erfolgen im vorliegenden Urteil von vornherein keine Ausführungen. 2.2 Beweiswürdigung Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 2.3 Sachverhalt Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des in concreto massgeblichen Sachverhalts wird gestützt auf den mit Überweisung vom 21. Januar 2022 als Anklageschrift dienenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2021 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils sowie den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der Prüfung des spezifischen Anklagepunktes ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen. 3. Tatbestand der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage 3.1 a) Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit ihrem diesbezüglichen Schuldspruch zusammengefasst erwogen, das äussere Handlungsgeschehen sei grundsätzlich unbestritten und der angeklagte Sachverhalt insofern erstellt. Demnach habe es der Beschuldigte trotz Hinweis und Wissen um die Maskentragpflicht unterlassen, eine Gesichtsmaske anzuziehen oder ein ärztliches Attest vorzulegen, welches ihn gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage von der Maskentragpflicht befreien würde. Das von ihm selbst unterschriebene religiöse Attest stelle keinen hinreichenden Befreiungsgrund dar. Infolgedessen sei er wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske nach Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu verurteilen. b) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, er verfüge über zwei rechtsgültige Atteste, nämlich ein religiöses sowie ein notariell beglaubigtes ärztliches Attest, welche ihn beide von der Maskentragpflicht befreien würden. In Bezug auf das religiöse Attest sei festzustellen, dass dieses bis zum Gegenbeweis als rechtsgenüglich zu werten sei. Nach korrekter Auslegung der fraglichen Norm sei davon auszugehen, dass es möglich sein müsse, andere Nachweise zur Dispensierung von der Maskentragpflicht zu erbringen als das exemplarisch genannte Arztzeugnis. Insofern sei die Interpretation des Vorderrichters, wonach er kein Attest zur Befreiung von der Maskentragpflicht habe vorweisen können, als willkürlich zu bezeichnen. Hinsichtlich des ärztlichen Attestes sei zu bemerken, dass das von ihm verlangte Vorlegen des entsprechenden Arztzeugnisses gegen seinen Willen und damit ebenso gegen das Datenschutzgesetz verstosse. Er fühle sich genötigt, durch das Einreichen dieses Attestes weiteren Diskriminierungen auch seiner Glaubensfreiheit vorbeugen und die Verfolgung durch die Justiz beenden zu müssen. Er gebe dem Gericht daher im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, ohne Beantwortung von Grundsatzfragen den Fall zu beenden. Infolgedessen beantrage er, dass er freizusprechen sei und die Strafe sowie alle Anordnungen von Massnahmen aufzuheben seien. Zudem seien die Kosten des gesamten Verfahrens dem Staate aufzuerlegen. Ferner sei er mit mindestens einem Betrag in Höhe der gesamten Verfahrenskosten zu entschädigen. Auch sei ihm für die erlittenen Diskriminierungen eine Genugtuung von CHF 1'500.--zu bezahlen. c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft rüge der Berufungskläger sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes, nachdem seine diversen Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen worden seien. Insbesondere habe die Ablehnung der Befragung des Zeugen B. , der zuständigen Polizisten sowie der fallführenden Staatsanwältin zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt. Diese Einwände könnten jedoch unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts nicht gehört werden. Es sei nicht willkürlich, wenn dieses festhalte, dass der angeklagte Sachverhalt auch ohne die beantragten Befragungen genügend erstellt sei. So sei vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass er anlässlich eines Einkaufes im C. an der H. strasse in D. keine Gesichtsmaske getragen und sich mit einem religiösen Attest auf eine Befreiung von der Maskentragpflicht berufen habe. Weitere Erhebungen dazu seien nicht notwendig gewesen. Auch die Abweisung der übrigen Anträge des Berufungsklägers sei insgesamt nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger habe sich bereits im Vorverfahren auf das Vorhandensein eines ärztlichen Attestes berufen, welches ihn von der Maskentragpflicht befreien solle. Dieses ärztliche Attest sei von ihm jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden. Erst im Berufungsverfahren werde nun ein notariell beglaubigter Auszug eines Arztzeugnisses ins Recht gelegt, wonach der Berufungskläger aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. Dabei handle es sich um ein neues Beweismittel, dessen Vorhandensein bis anhin zwar behauptet, aber nicht belegt worden sei. Dieses neue Beweismittel könne jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Abgesehen davon handle es sich lediglich um den Auszug eines ärztlichen Attestes, dessen Korrektheit nicht verifiziert werden könne. Das vom Berufungskläger bis anhin vorgelegte, von ihm selbst verfasste und unterzeichnete religiöse Attest sei sodann vom Strafgericht zu Recht als nicht genügend im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage eingestuft worden. 3.2 Gemäss Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit dem 9. Dezember 2020 in Kraft gewesenen und am 17. Mai 2021 nach wie vor gültigen Fassung muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Art. 3a Abs. 1 lit. b der Verordnung. Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage bestimmt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2022 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. Gestützt auf Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder Art. 3b Abs. 1 der nämlichen Verordnung in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 und Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. 3.3 Im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen: a) In einem ersten Schritt ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfung des erstinstanzlich eruierten Sachverhaltes durch das Kantonsgericht auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür, beschränkt. Der Beschuldigte ist bereits mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 25. Mai 2023 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz eingeschränkt ist, nachdem ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hat, womit das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden kann, ob es rechtsfehlerhaft ist, also ob eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist, mithin, ob das Vorliegen von Willkür zu bejahen ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. oben E. 2.1.d). b) Hiervon kann offensichtlich keine Rede sein. Aufgrund der Aktenlage (act. 3 ff.) steht vielmehr zweifellos fest, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2021 zwischen 12:15 Uhr und 12:32 Uhr das C. Einkaufscenter an der H. strasse 1. in D. betreten hat, ohne eine Gesichtsmaske zu tragen. Ebenso nachgewiesen ist, dass er im Frucht- und Gemüsebereich von einem Mitarbeiter auf die Maskentragpflicht hingewiesen worden ist, er aber in der Folge seinen Einkauf ohne Gesichtsmaske fortgesetzt hat. Gleichermassen erstellt ist, dass er vor Ort keinen Nachweis erbracht hat, wonach er aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könne. Diese Tatsachen werden vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten. Vielmehr macht dieser lediglich geltend, er sei zum fraglichen Zeitpunkt im Besitze zweier rechtsgültiger Atteste gewesen, nämlich eines religiösen sowie eines notariell beglaubigten ärztlichen Attestes, welche ihn beide von der Maskentragpflicht befreit hätten (oben E. 3.1.b, act. 69, 111 ff., 165 ff. sowie begründete Berufungserklärung). c) In Bezug auf das ärztliche Attest ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder während seines Einkaufs vor Ort ein solches vorgewiesen noch im Vorverfahren oder anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens den Behörden etwas Spezifisches zur Kenntnis gebracht hat. Erst im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte ein mit der Überschrift "Notarieller Auszug" versehenes Dokument, datierend vom 16. Februar 2023, eingereicht. Darin hat der Basler Notar Prof. Dr. I. beglaubigt, dass es sich bei diesem Dokument um einen getreuen, teilweise abgedeckten Auszug aus einem Arztzeugnis vom 21. April 2021 betreffend Mund-Nasen-Schutzmasken-Dispens für Herrn A. handle sowie, dass sich auf dem Originaldokument Name und Adresse einer ausstellenden Medizinalperson und eine Originalunterschrift befänden. Dieses erst vor Kantonsgericht eingereichte Beweisstück stellt ein Novum dar, welches ‒da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet hat ‒ in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) vorgebracht werden kann und demnach im vorliegenden Verfahren per se nicht zu beachten ist. Selbst wenn dieses Dokument jedoch als Beweismittel zu berücksichtigen wäre, würde es einer kritischen Prüfung nicht standhalten. Es ist als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass massnahmenkritische Ärzte oder allgemein Personen aus dem Medizinalbereich während der Covid-19-Pandemie wiederholt Gefälligkeitsatteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht ausgestellt haben. Von einem solchen wäre auch im vorliegenden Fall auszugehen, nachdem schlechterdings keinerlei nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Name des ausstellenden Arztes abgedeckt wird, sollte dieser doch bloss einen tatsächlich medizinisch begründeten Maskendispens ausgestellt haben. Logischerweise hätte nur derjenige Arzt allfällige Sanktionen zu befürchten, welcher nicht medizinisch begründete Atteste ausgestellt hat. Indem also der Beschuldigte die Bekanntgabe des Namens des ausstellenden Arztes mit der Begründung verweigert, er wolle diesen angeblich vor Sanktionen schützen, bedeutet dies im Ergebnis nichts Anderes, als dass jener vermutungsweise ein Attest ausgestellt hat, welches gerade nicht medizinisch indiziert gewesen ist. d) Das (erstmalig beim Strafgericht eingereichte) religiöse Attest (vgl. act. 239), betitelt mit "Attest zur gesetzlichen Befreiung der Maskenpflicht", beinhaltet neben einem Verweis auf Art. 15 BV im Wesentlichen folgenden Text: "Als ”Lichtkind” ist dem Attestgeber das Tragen einer Gesichtsmaske untersagt, da dies den Glaubenssätzen der religiösen Gemeinschaft ”Kinder des Lichts” widerspricht und die Ausübung verunmöglicht." Verfasst ist das fragliche Schreiben vom Beschuldigten selbst. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass dieser ein Schreiben in der Art wie zitiert anlässlich des ihm zur Last gelegten Vorfalles vor Ort tatsächlich vorgewiesen hat (vgl. oben E. 1.3.b sowie E. II.2.f S. 13 und E. III.2.3.a S. 18 des erstinstanzlichen Urteils). Wie dieses zu würdigen ist, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erörtern. e) Gestützt auf diese Erwägungen liegt damit nicht nur keine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor, vielmehr ist der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift auch in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt. 3.4 a) In Berücksichtigung des nachgewiesenen angeklagten Sachverhalts ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption, welche im Gegensatz zu den Sachverhaltsfeststellungen mit freier Kognition zu erfolgen hat, dieses zu erwägen: In Anwendung der zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts mit Stand vom 13. Mai 2021 in Kraft gewesenen Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 9. Dezember 2020 (SR 818.101.26) wird nach Art. 13 lit. f mit Busse bestraft, wer entgegen Art. 3a oder Art. 3b Abs. 1 der nämlichen Verordnung in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 und Abs. 2 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch: BGE 147 I 393; 147 I 450; BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021; 2C_308/2021 vom 3. September 2021; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 sowie 2C_183/2021 vom 23. November 2021). Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn eine Person nachweist, dass sie aus besonderen ‒ namentlich medizinischen ‒ Gründen keine Gesichtsmaske tragen kann (Art. 3a Abs. 1 lit. b sowie Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Es liegt also an der betreffenden Person, nachzuweisen, dass bei ihr ein besonderer Grund vorliegt, weshalb es ihr verunmöglicht ist, eine Gesichtsmaske zu tragen. b) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 3.3.c), liegt in casu kein ärztliches Attest vor, womit auch kein medizinischer Grund für einen Maskendispens gegeben ist. Zutreffend ist diesbezüglich zwar das Argument des Beschuldigten, dass nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung auch andere besondere Gründe als medizinische zur Entbindung von der Maskentragpflicht führen können. All den besonderen Gründen gemein ist jedoch, dass gestützt auf diese die betreffende Person keine Maske tragen kann , und nicht, dass sie aus irgendwelchen persönlichen Einstellungen heraus keine tragen will . Insofern muss es sich neben anatomischen Ursachen logischerweise um mit medizinischen Gründen vergleichbare Motive handeln, d.h. um Gründe, bei deren Bestehen das Tragen einer Maske zu physischen oder psychischen Beeinträchtigungen von einer gewissen Schwere führt, was zudem nachvollziehbar zu belegen ist. Würde man demgegenüber als Grund ein irgendwie geartetes Gefühl oder eine (religiöse) Ansicht genügen lassen, liegt auf der Hand, dass es im Machtbereich einer jeden Person liegen würde, sich von der Maskentragpflicht dispensieren zu lassen bzw. (wie im vorliegenden Fall) sogar selber zu dispensieren, was offensichtlich dem Zweck dieser Massnahme, im Hinblick auf das Ziel der öffentlichen Gesundheit Infektionen und damit Spitalaufenthalte oder gar Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern, diametral widerspräche. Infolgedessen stellt das vom Beschuldigten selbst verfasste religiöse Attest offensichtlich keinen besonderen Grund im Sinne der Bestimmung von Art. 3a Abs. 1 lit. b sowie Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage dar. Demnach ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte keinen besonderen Grund nachweisen kann, weshalb es ihm am 17. Mai 2021 anlässlich seines Einkaufs im C. Einkaufscenter an der H. strasse 1. in D. entgegen der einschlägigen Bestimmungen nicht möglich gewesen sein soll, eine Gesichtsmaske zu tragen, womit ein Verstoss gegen Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu bejahen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung Hinsichtlich der Strafzumessung ist wiederum festzuhalten, dass sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin auf Willkür, beschränkt. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 2.1.d). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Lichte der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (SR 314.11), in der Fassung vom 13. Mai 2021, für das unbefugte Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Märkten gestützt auf deren Ziffer 16003 eine Busse in der Höhe von CHF 100.-- verhängt. Die Verschuldensbewertung durch das Kantonsgericht führt zu keinem anderen Ergebnis. Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils nach Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären und zu einer Busse in der Höhe von CHF 100.-- zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5. Kostenfolge Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich somit, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.-- (eine Stunde Hauptverhandlung zu CHF 1'500.-- plus Auslagen von pauschal CHF 100.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. Februar 2023, lautend: " 1. A. wird der Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 100.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage (i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) sowie Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 408.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00. A trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.